
Seit dem 1. April 2006 ist das geänderte Heilmittelwerbegesetz in Kraft, das auch auf plastisch-ästhetische Eingriffe ausgedehnt wurde. Nach dem Heilmittelwerbegesetz ist eine irreführende Werbung unzulässig. Sie wird dann unterstellt, wenn der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann.
Wer gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden oder muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen.